- Prozessvoraussetzung
- Prozẹssvoraussetzung,Sachentscheidungsvoraussetzung, Sachurteilsvoraussetzung, von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung dafür, dass eine Entscheidung des Gerichts in der Sache selbst ergehen darf. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, so ist im Zivilprozess die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, im Strafprozess das Verfahren einzustellen. Prozessvoraussetzungen sind das Gegebensein der deutschen Gerichtsbarkeit, Zulässigkeit des Rechtsweges, sachliche, örtliche, funktionelle und internationale Zuständigkeit, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung, Prozessführungsbefugnis, ordnungsgemäße Klageerhebung, Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit der Sache und entgegenstehender Rechtskraft, Rechtsschutzbedürfnis. Weitere spezielle Prozessvoraussetzungen können hinzukommen, z. B. die Durchführung des Vorverfahrens im Verwaltungsprozess oder der Strafantrag bei Antragsdelikten. Prozesshindernisse sind negative Prozessvoraussetzungen, die nur auf Einrede des Beklagten berücksichtigt werden (z. B. die Einrede des Schiedsvertrags, § 1 027 a ZPO), oder - im Strafprozess - Umstände, die nicht vorliegen dürfen (z. B. die Verjährung der Strafverfolgung).Das österreichische Recht unterscheidet absolute und relative Prozessvoraussetzungen. Das Fehlen absoluter Prozessvoraussetzungen heilt erst mit Eintritt der Rechtskraft (etwa fehlende Prozesslegitimation) oder gar nicht (z. B. fehlende Prozessfähigkeit), während das Fehlen einer relativen Prozessvoraussetzung bereits heilt, wenn es nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgegriffen wird (etwa falsche Gerichtsbesetzung). - Im schweizerischen Recht gilt im Wesentlichen dasselbe wie in Deutschland. Die Einzelheiten sind zum Teil in den maßgebenden eidgenössischen und kantonalen Verfahrensordnungen geregelt, wurden aber oft auch in langjähriger Rechtsprechung (v. a. des Bundesgerichts) entwickelt.
Universal-Lexikon. 2012.